Lizenz Recht

Präsentation zum Lizenzrecht Vortrag.

In unserem Vortrag sollten wir eine grobe Vorstellung von Lizenzen der Open Source Software vermitteln. Der folgende Text dient der Beschreibung von den 4 am häufigsten benutzten Lizenzen im Open Source Bereich, sowie den Unterschieden zu den "uns bekannten" Lizenzen mit denen man im Alltag konfrontiert wird. Um das zu tun muss die Frage geklärt werden was eine Lizenz ist:

Eine Lizenz ist im Allgemeinen ein Vertrag, in dem der Lizenzgeber einem Lizenznehmer bestimmte Nutzungsrechte an einer urheberrechtlich geschützten Software überlässt oder beschränkt. Generell kann man sagen, das konventionelle kommerzielle Lizenzen die Rechte des Lizenznehmers hauptsächlich limitieren. Typische Einschrãnkungen sind unter anderem dass eine Software nur auf einer bestimmten Maschine oder von einer bestimmten Anzahl von Personen benutzt werden, nicht weiter vertrieben werden, nicht für eigene Zwecke modifiziert werden und nicht disassembliert werden darf. Es gibt eine gemeinnützige Organisation die OSI genannt wird (Open Source Initiative OSI, http://www.opensource.org) die eine gemeinnützige Organisation ist die sich hauptsãchlich fũr die Verbreitung von Open Source Software, besonders im kommerziellen Bereich, einsetzt. Desweiteren zertifiziert die OSI Open Source Software nach der Open Source Definition.

Open Source Definition

1. Freie Weitergabe

Die Lizenz darf niemanden darin hindern die Software zu verkaufen oder sie mit anderer Software zusammen in einer Software-Distribution weiterzugeben. Die Lizenz darf keine Lizenzgebühr verlangen.

2. Quellcode

Die Software muss im Quellcode für alle Nutzer verfügbar sein.

3. Abgeleitete Arbeiten

Die Lizenz muss von der Basissoftware abgeleitete Arbeiten und deren Distribution unter derselben Lizenz wie die Basissoftware erlauben.

4. Integrität des Autoren-Quellcodes

Die Lizenz muss das Verteilen von Software erlauben welche auf einer modifizierten Version des Originalquellcodes beruht. Die Lizenz kann verlangen das solche Änderungen zu einem neuen Namen oder eine neue Versionsnummer der Software führen und solche Änderungen dokumentiert werden.

5. Keine Diskriminierungen von Personen oder Gruppen

Die Lizenz darf nicht einzelnen Personen oder Gruppen die Nutzung der Software verweigern.

6. Keine Nutzungseinschränkung

Die Lizenz darf den Verwendungszweck der Software in keiner Weise einschränken.

7. Lizenzerteilung

Die Lizenz muss immer gelten, ohne z.B. eine Registrierung oder die Zustimmung zu einer weiteren Lizenz vorauszusetzen.

8. Produktneutral

Die Lizenz muss produktneutral gestaltet sein und darf sich z.B. nicht auf eine bestimmte Distribution beziehen.

9. Die Lizenz darf andere Software nicht einschränken

Sie darf zum Beispiel nicht verlangen, daß sie nur mit Open Source Software verbreitet werden darf.

10. Die Lizenz muss technologieneutral sein

Sie darf z.B. nicht verlangen daß die Software nur via Web/CD/DVD verteilt werden darf.

Im folgenden werden vier einzelne Open Source Lizenzen genauer betrachtet, die GPL (GNU Public License), LGPL (Less Restrictive/Lesser GPL), BSD (Berkeley Software Distribution) und MPL (Mozilla Public License). Der Grundstein zur Gnu Public License wurde 1983 von Richard Stallman gelegt. Er arbeitete an einer Software die er unter neuen Bedingungen (einer neuartigen Lizenz) herausgeben wollte. Die Bedingungen waren dass es jedem gestattet sein sollte den Code einer Software frei zu verändern und weiterzugeben. Ausserdem wollte er eine komerzielle Nutzung nicht ausschliessen (er selbst verkaufte unter seiner Lizenz seine Programme). 1989 wurde eine Vereinheitlichung von der GNU festgehalten die einem Benutzer mehr Freiheiten einräumte. Es wurde gestattet das Programm zu jedem Zweck auszuführen, den Quellcode zu studieren und anzupassen sowie das Programm zu kopieren. Hinzukamen Änderungen zu der Version von Stallman. Jedes Derivat musste von da an ebenso vollständig in GPL lizensiert sein („Copyleft“), bei Weitergabe in Binärform muss der Quelltext des gesammten Projektes mitgeliefert oder auf Anfrage ausgehändigt werden und wenn ein Programm Bilbliotheken von GPL Softwre verwendet, muss nun auch dieses Programm in GPL herausgegeben werden. Wir halten fest: GPL Garantiert dass freie Software stets freie Software bleibt.

Im Jahre 1991 wurde die GPL nocheinmal überarbeitet und mit Version 2.0 kamen einige Änderungen hinzu: Es war ein Hinweistext auf GPL bei Programmstart erwünscht, aber da es eine "kann"-Klausel ist sieht man nur selten direkt beim Programmstart einen Hinweistext. Es gibt eine Art umgekehrter Salvatorischer Klausel: Aufgrund der Ungültigkeit eines ganzen Vertrages wenn ein Part des Vertrages z.B. durch Änderung des Gesetztextes nicht mehr gültig ist sind häufig sogenannte Salvatorische Klauseln integriert, welche diesen Fall vorsehen und die unabwendbare Gültigkeit des gesamten Vertrages in jedem Falle sicherstellen. In der GPL gibt es keine solche Klausel; man findet eine Klausel die ungefähr das Gleiche bedeutet, aber einen anderen Weg geht. Denn bei der GPL wird die Nutzng der Lizenz zu einer software verboten wenn man nicht garantieren kann dass sämtliche Bedingungen innerhalb der GPL für immer von der Software und ihrer Verwendung erfüllt werden. Dem Lizenzgeber ist es erlaubt aus Patent oder Urheberrechtlichen Gründen Verbreitung auf bestimmte Länder beschränken. Sehr wichtig ist diese Neuerung denn damit kann eine grössere Verbreitung von GPL Software sichergestellt werden. Gilt zB in einem Land ein Gesetz welches gegen eine der Bedingungen in der GPL wirkt, sodass die Lizenz in diesem Land keine gültigkeit habe, so kann der Urheber von vornherein diesen Fall bedenken und seine Software mit GPL Lizenz für eben nicht dieses Land festlegen. Auch ein Haftungsausschluss ist dazugekommen der verhindert dass die GNU durch unvorhergesehenes für Schaden haften muss. Wir halten fest: Eine Anpassung an private oder firmeninterne Zwecke führt nicht zur Pflicht das Ergebnis zu veröffentlichen. Eine Kombination von Software mit GPL Software macht es erforderlich das Ergebnis auch unter GPL zu setzen. Deswegen gibt es Lizenzprobleme wenn propritäre Software auf GPL Software aufbaut.

Zu diesem Zweck wurde die LGPL (Less Restrictive General Public License) festgelegt, welche auch statische sowie dynamische Bibliothekseinbindung anderer Software in LGPL Software erlaubt. Die einzige Bedingung die viele proprietäre Entwickler von der Nutzung der LGPL abhällt ist dass das Reverse Engineering für das komplette Projekt gestattet sein muss.

Ein anderer Zweig der Lizenzen stellt die BSD Lizenz dar. Sie wurde wursprünglich für das zwischen 1970 und 1980 an der Berkeley University entwickelte BSD Unix geschrieben (heute FreeBSD, OpenBSD, NetBSD). Die Lizenz ist recht einfach aufgebaut und weit weniger restriktiv als die GPL. Hier eine komplette Kopie der BSD Lizenz:

Copyright (c) [YEAR], [OWNER]
All rights reserved.

Redistribution and use in source and binary forms, with or without modification, are permitted provided that the following conditions are met:

Redistributions of source code must retain the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer.

Redistributions in binary form must reproduce the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer in the documentation and/or other materials provided with the distribution. Neither the name of the nor the names of its contributors may be used to endorse or promote products derived from this software without specific prior written permission.

THIS SOFTWARE IS PROVIDED BY THE COPYRIGHT HOLDERS AND CONTRIBUTORS "AS IS" AND ANY EXPRESS OR IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE ARE DISCLAIMED. IN NO EVENT SHALL THE COPYRIGHT OWNER OR CONTRIBUTORS BE LIABLE FOR ANY DIRECT, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS OR SERVICES; LOSS OF USE, DATA, OR PROFITS; OR BUSINESS INTERRUPTION) HOWEVER CAUSED AND ON ANY THEORY OF LIABILITY, WHETHER IN CONTRACT, STRICT LIABILITY, OR TORT (INCLUDING NEGLIGENCE OR OTHERWISE) ARISING IN ANY WAY OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGE.

Die Weiterverbreitung und Nutzung der Software als Quellcode oder in Binärform ist explizit erlaubt, wenn das Copyright Statement und die komplette Lizenz in Quellcode oder Handbuch/Hilfedatei vorhanden ist und der Name des Copyright Inhabers nicht für Werbezwecke oder in sonstiger Art benutzt wird. Nota bene: hier haben wir keinen „Copyleft“ Effekt, der Quellcode von abgeleiteten Arbeiten muss nicht öffentlich gemacht werden und die Lizenz ist gut verträglich mit kommerzieller Software. Beispielsweise beruht das komerzielle Produkt OS X auf FreeBSD. OS X Hat FreeBSD als Fundament und lösste das jahrelang in eigenarbeit entwickelte OS 9 (und kleiner) erfolgreich ab.

1998 wurde die MPL(Mozilla Public License) von Netscape veröffentlicht. Netscape basierte zu diesem Zeitpunkt stark auf Quellcode und Bilbiotheken von Drittanbietern, daher war eine Veröffentlichung unter der GPL problematisch, denn die Drittanbieter hätten ihren Code ebenfalls unter der GPL stellen müssen. Eine neue Lizenz musste her, welche der Open Source Definition genügte aber troztdem die rechte von Drittanbietern wahrte und eventuell auch eine komerzielle Vermarktung von Derivaten erlaubte.

Welche Lizenz?

Die Wahl einer Open Source Lizenz für ein Projekt ist nicht trivial sondern sollte genauestens bedacht sein.

Wichtigster Faktor: „Copyleft“

Der „Copyleft“ - Effekt

"In copyleft, a copyright holder grants an irrevocable license to the recipient of a copy, generally permitting the free unlimited use, modification and redistribution of copies, often including sale of media or auxiliary materials which may carry a different copyright license (e.g. documentation). The distinctive condition to that license is that any modifications to the work, if redistributed, must carry the same permissions (i.e. license terms) and be made available in a form which facilitates modification. For software, this means in source code.

Copyleft applies copyright law to force derivative works to also be released with a copyleft license."

Doppellizensierung

Auch die Herausgabe einer Software unter zwei verschiedenen Lizenzen findet sich häufig an, das insofern nur ermöglicht wird wenn die benutzten Lizenzen dieses nicht untersagen. So gibt es z.B. die Qt-Bibliotek als kommerzielle Version zu kaufen. Die Entwickler bekommen damit das Recht diese Biblioteken in proprietäre Software einzubauen und damit Geld zu verdienen. Eben dieses ist mit der frei verfügbaren Qt-Bibliotek (unter einer anderen Lizenz) nicht möglich, denn die Lizenz die in der freien Qt-Bibliotek verwendet wird ist OpenSource und verpflichtet bei Benutzung zu den OpenSource Richtlinien.

Probleme

Es gibt derzeit noch diverse rechtliche Unklarheiten in Bezug auf Open Source Lizenzen, und die GPL im Besondern. So ist z.B. ein gemeinsames Merkmal aller OS Lizenzen, dass das Copyright beim Author des Quellcodes bleibt. Hier stellt sich die Frage, wer verantwortlich dafuer ist dieses Copyright in einem Rechtsstreit durchzusetzen. Was geschieht, wenn der Author das Projekt von vor Jahren verlassen hat und/oder unauffindbar ist? Haben Firmen, deren Angestellte in einem OS Projekt mitwirken einen Anspruch auf den Quellcode und dessen Nutzung? Welche Auswirkungen haben Softwarepatente auf Open Source Software?

All diese Fragen sind noch nicht abschliessend geklärt und werden in der Open Source Gemeinschaft teils heftig diskutiert.

Aktueller Bezug

Heise News vom 15.04.2004:

Einstweilige Verfügung gegen Sitecom wegen GPL Verletzung in WLAN Router (iptables/netfilter)

Erste Gerichtsentscheidung zur Anwendbarkeit und Gültigkeit der GPL

Quellengaben

-- Von DavidSchaefer und MarcusWeseloh -- 12 May 2004

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Topic revision: 17 Oct 2012, UnknownUser
 
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